Regeln und Satzung


Satzung

des

Tennisclub Rechberghausen-Birenbach e. V. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Mitgliedschaften des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen Tennisclub Rechberghausen-Birenbach e. V., als Abkürzung TCRB.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Rechberghausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm

eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und des Württembergischen

Tennisbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und seiner Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Er verfolgt diesen Zweck, indem er seinen Mitgliedern die Ausübung des Tennissports und anderer Leibesübungen ermöglicht sowie Geselligkeit unter ihnen pflegt.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Gesamtvorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen:

a. Beitrags-undGebührenordnung

b. Spiel-,Platz-undRanglistenordnung c. Ehrungsordnung

d. Jugendordnung

Weitere Ordnungen für den Verein können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

Über Änderungen der Beitrags- und Gebührenordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Änderungen von Spiel und Platz- und Ranglistenordnung sowie Ehrungsordnung entscheidet der Gesamtvorstand. Die Jugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und durch den Gesamtvorstand bestätigt.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus

1. Aktiven Mitgliedern

Aktive Mitglieder sind die den Tennissport betreibenden Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht unter Nr. 2 fallen.

2. Mitgliedern in Ausbildung

Mitglieder in Ausbildung sind aktive Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres 18 bis 27 Jahre alt sind, und die sich in Schul- oder Berufsausbildung, Studium oder einer vergleichbaren Ausbildung befinden.

3. JugendlichenMitglieder

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 12., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4. Kindern

Kinder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5. Ehrenmitgliedern

Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist. Näheres regelt die Ehrenordnung.

6. Gastmitgliedern

Gastmitglieder sind Mitglieder, die Mitglied in einem anderen Tennisverein sind und denen der Gesamtvorstand die Nutzung der Anlagen des Vereins gestattet hat.

7. PassivenMitgliedern

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport nicht aktiv betreiben.

Näheres zu den Arten der Mitgliedschaft regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft (Aufnahme in den Verein) ist schriftlich auf einem dafür vorgesehenen Vordruck zu beantragen. Der Aufnahmeantrag ist an den Verein zu richten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller in geeigneter Form mitzuteilen. 

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung über die Annahme des Aufnahmeantrages.

4. Mitglieder gem. § 4, Nr. 1-3 können auf schriftlichen Antrag zu passiven Mitgliedern werden. Passive

Mitglieder können auf schriftlichen Antrag zu aktiven Mitgliedern werden. Näheres bestimmt die Beitrags- und Gebührenordnung.

§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben mit der in Nr. 2 festgelegten Einschränkung das Recht, im Rahmen der geltenden Ordnungsvorschriften die Anlagen und Einrichtungen des Vereins nach deren Zweckbestimmung zu benützen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Passive Mitglieder dürfen die Tennisplätze zu denselben Bedingungen wie Gastspieler benützen.

3. Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags- und teilnahmeberechtigt. Mitglieder, die das

16. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Hiervon

ausgenommen sind Gastmitglieder.

4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft mit einer Frist von drei

Monaten zu kündigen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder erkennen die Satzung und die Ordnungen des Vereins, die Beschlüsse der Organe des Vereins sowie die Satzungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und des Württembergischen Tennisbundes an.

2. Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge gemäß § 8 an den Verein zu leisten.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln und den

vom Gesamtvorstand erlassenen Ordnungsvorschriften Folge zu leisten.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen

des Vereins schaden kann und/oder dem Zweck des Vereins entgegensteht.

5. Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über für den Verein relevante Änderungen in ihren

persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Mitzuteilen sind insbesondere

a. Änderungen der Anschrift (Wohnort, Adresse),

b. Änderungen von Kontaktdaten (Telefon, eMail),

c. Änderungen der Bankverbindung,

d. Änderungen in persönlichen Verhältnissen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Beendigung der Schulausbildung oder sonstiger Ausbildungen),

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach den Ziffern a. – d. nicht mitgeteilt hat, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge gemäß der jeweils geltenden Beitrags- und Gebührenordnung an den Verein zu leisten.

Zu zahlen sind

a. bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr

b. einJahresbeitrag

c. festgesetzte Umlagen d. sonstigeGebühren

2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Erhebung und die Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung. Pro Jahr darf die Höhe der Umlage das Dreifache des Jahresbeitrages eines Mitglieds nicht überschreiten. Wird eine Umlage beschlossen, kann die Mitgliedschaft in einem Zeitraum von 1 Monat nach dem Beschluss mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 dieser Satzung. Mitglieder, die von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen, müssen die Umlage nicht zahlen.

3. Der Verein ist berechtigt, Mitglieder zur Verrichtung von Arbeitsdiensten zu verpflichten und für den Fall der Nichtleistung Ausgleichszahlungen festzulegen.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch a. Tod,

b. freiwilligen Austritt oder

c. Ausschluss gem. § 10.

2. Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden

erfolgen. Bei minderjährigen Mitgliedern ist der Austritt durch einen gesetzlichen Vertreter zu erklären. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Rechte und Pflichten des Mitgliedes bleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen.

3. Endet die Mitgliedschaft vor Ende eines Geschäftsjahres, ist der Verein nicht zur Erstattung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen des Mitglieds verpflichtet.

4. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf Leistungen aus dem Vereinsvermögen.

5. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird dem betreffenden Mitglied schriftlich bestätigt.

 § 10 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand mit einer 2/3-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden

a. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzung des WLSB oder des WTB,

b. wenn es sich wiederholt unsportlich oder unehrenhaft verhalten hat,

c. wenn es mit der Erfüllung Mitgliedspflichten trotz zweimaliger Mahnung in Verzug ist.

2. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme zu geben.

3. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mit dem Hinweis zuzustellen, dass ihm binnen 2 Wochen ab der Zustellung das Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zusteht.

4. Die Berufung ist schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden einzulegen. Der Gesamtvorstand hat sie auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu setzen und zu dieser das Mitglied schriftlich einzuladen. Auf dieser Mitgliederversammlung ist dem Mitglied auf Wunsch Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Ausschluss, ist dieser endgültig. Anderenfalls gilt er als aufgehoben. Macht das Mitglied von dem Recht auf Berufung gegen den Beschluss des Gesamtvorstands keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

5. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Gesamtvorstand

3. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dies sind der 1. und der 2. Vorsitzende.

4. die Jugendvollversammlung

5. der Jugendausschuss

§ 12 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter und der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben sie gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter. 

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie tritt als ordentliche Jahreshauptversammlung oder als außerordentliche Mitgliederversammlung zusammen.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden und des Kassiers

b. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

c. Entlastung des Gesamtvorstandes

d. Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer

e. Festsetzung der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge, Umlagen und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder gemäß § 7 und § 8 der Satzung

f. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

3. Die ordentliche Jahreshauptversammlung muss einmal pro Geschäftsjahr einberufen werden und soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Gesamtvorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen sowie der Anträge, über die abgestimmt werden soll, beim 1. oder 2. Vorsitzenden beantragen.

4. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

5. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der Gemeinden Rechberghausen und Birenbach sowie auf der Internet-Website des Vereins. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse genannt haben, werden zusätzlich durch E-Mail eingeladen.

6. Die Tagesordnung der ordentlichen Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten

a. Jahresbericht des ersten Vorsitzenden

b. Kassenbericht des Kassiers

c. Bericht der Kassenprüfer

d. Entlastung des Gesamtvorstandes

e. Wahlen

f. Anträge des Gesamtvorstandes

g. Anträge von Mitgliedern

h. Verschiedenes 

7. Anträge der Mitglieder dürfen nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht worden sind. Über später eingegangene Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur beraten und entschieden werden, wenn dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

8. Anträge des Gesamtvorstandes und rechtzeitig eingegangene Anträge von Mitgliedern sind einzeln in der Tagesordnung aufzuführen.

9. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.

10.Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

11. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit relativer Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

12. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen der Beitrags- und Gebührenordnung sowie Beschlüsse über die Einführung und die Höhe einer Umlage bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

13. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins ist in § 18 geregelt.

14. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen.

15.Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist ausgeschlossen.

16. Wahlen finden schriftlich und geheim statt. Stellt sich für ein Amt nur ein Bewerber zur Wahl, so findet die Wahl öffentlich durch Handzeichen statt, es sei denn, mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wünscht geheime Wahl. Gewählt ist, wer die relative Stimmenmehrheit erreicht.

17. Mit Zustimmung des Gesamtvorstandes können Personen zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zugelassen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Die Zustimmung muss vom Gesamtvorstand erteilt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

18. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und den Inhalt der gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und von ihm und dem 1. Vorsitzenden nach Genehmigung durch den Gesamtvorstand zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 14 Gesamtvorstand und Vorstand im Sinne von § 26 BGB

1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Nur sie sind berechtigt, je einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der 2. Vorsitzende ist vereinsintern gehalten, seine Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.

2. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus

a. b. c. d. e. f. g.

Über die

dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schriftführer dem Kassier

dem Sportwart

dem Jugendwart

den erforderlichen Beisitzern

Bestellung, Anzahl und Aufgaben der erforderlichen Beisitzer entscheidet der Gesamtvorstand.

3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der ordentlichen Jahreshauptversammlung in der Regel auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Ablauf der übernächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung. Die Wiederwahl ist möglich.

4. Mitglieder des Gesamtvorstandes können jederzeit vor Ablauf ihrer Amtszeit schriftlich dem Vorstand

(1. oder 2. Vorsitzender) ihren Rücktritt erklären. Die Ersatzwahl wird von der nächstfolgenden ordentlichen Jahreshauptversammlung vorgenommen. Der Gesamtvorstand kann für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

5. Der Gesamtvorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Über seine Tätigkeit sind die Mitglieder spätestens in der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung zu unterrichten.

6. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und für den Verein Ordnungsvorschriften erlassen.

7. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden, so oft die Geschäftsführung dies erfordert oder wenn mindestens 3 Mitglieder des Gesamtvorstandes dies schriftlich verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ist der Gesamtvorstand beschlussunfähig, ist binnen 2 Wochen eine weitere Sitzung des Gesamtvorstandes einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Gesamtvorstand unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Beschlüsse werden mit relativer Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8. Beschlüsse können auch schriftlich oder mündlich/telefonisch gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung geben.

9. Der Gesamtvorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Positionen gemäß Nr. 1 besetzt sind.

§ 15 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen. Sie sollen über Ihre Prüfung einen Bericht erstellen und diesen der Mitgliederversammlung vorlegen. Der Bericht ist von den Kassenprüfern zu unterzeichnen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer hierüber sofort dem Gesamtvorstand berichten.

§ 16 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten, z. B. Adresse, Geburtsdatum und eine Bankverbindung, auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied mit dieser Übermittlung einverstanden.

§ 17 Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die Mitglieder des Jugendausschusses an.

2. Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit tätig und trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten.

3. Die Vereinsjugend arbeitet im Rahmen der Vereinsjugendordnung. Die Vereinsjugendordnung wird durch den Gesamtvorstand gemeinsam mit der Vereinsjugend erarbeitet. Die Genehmigung der Vereinsjugendordnung erfolgt durch die Jugendvollversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und wird vom Gesamtvorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit bestätigt. Gleiches gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung treten mit der Bestätigung des Gesamtvorstandes in Kraft.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist und zu der zwei Drittel der teilnahmeberechtigten Mitglieder erschienen sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen teilnahmeberechtigten Mitglieder. Sollten nicht zwei Drittel der teilnahmeberechtigten Mitglieder erschienen sein, so ist innerhalb einer Woche eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der dann die erschienenen Mitglieder mit einer 3⁄4-Mehrheit über die Auflösung abstimmen.

2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung sofort zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu zwei Dritteln an die Gemeinde Rechberghausen und zu einem Drittel an die Gemeinde Birenbach. Beide Gemeinden haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.03.2016 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Rechberghausen, den 11.03.2016

Thomas Lässig

1. Vorsitzender des

Tennisclub Rechberghausen-Birenbach e. V.

Dr. Jörg S. Heinzelmann

2. Vorsitzender des

Tennisclub Rechberghausen-Birenbach e. V.


Satzung TCRB
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Spiel- Platz- und Ranglistenordnung
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Spiel- Platz- und Ranglistenordnung
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